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AGB’s

Wir an deiner Seite

1 Bestandteil der Ausbildung

Die Ausbildung umfasst theoretische und / oder praktische (Fahr-)Unterrichtseinheiten. Sie erfolgt auf Grund eines schriftlichen Ausbildungsvertrages inklusive einer Kostenübersicht.

Rechtliche Grundlagen der Ausbildung

Der Unterricht wird auf Grund der hierfür geltenden gesetzlichen Bestimmungen und der auf ihnen beruhenden Rechtsverordnungen, z.B. der Fahrschüler-Ausbildungsordnung, dem Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz, erteilt. Im Übrigen gelten die nachstehenden Bedingungen, die Bestandteil des Ausbildungsvertrages sind.

Beendigung der Ausbildung

Die Ausbildung endet mit der bestandenen Prüfung des jeweiligen Ausbildungsabschnittes, in jedem Fall nach Ablauf eines Jahres seit Abschluss des Ausbildungs-vertrages. Wird das Ausbildungsverhältnis nach Beendigung fortgesetzt, so sind für die angebotenen Leistungen der Fahrschule die Entgelte der Fahrschule maßgeblich, die durch den nach §32 Fahrlehrergesetz bestimmten Preisaushang zum Zeitpunkt der Fortsetzung des Ausbildungsvertrages ausgewiesen sind. Hierauf hat die Fahrschule bei Fortsetzung hinzuweisen.

Eignungsmängel des Fahrschülers

Stellt sich nach Abschluss des Ausbildungsvertrages heraus, dass der Teilnehmer die notwendigen körperlichen oder geistigen Anforderungen für den Erwerb der (Fahr-) Erlaubnis nicht erfüllt, so ist für die Leistungen der Fahrschule Ziffer 6 anzuwenden.

2 Entgelte, Preisaushang

Die im Ausbildungsvertrag zu vereinbarenden Entgelte haben den durch Auslage in der Fahrschule bekannt gegebenen zu entsprechen.

3 Grundbetrag und Leistungen

a) Mit dem Grundbetrag werden abgegolten:

Die allgemeinen Aufwendungen der Fahrschule sowie die Erteilung des theoretischen Unterrichts und erforderlichen Vorprüfungen bis zur ersten theoretischen Prüfung. Für die weitere Ausbildung im Falle des Nichtbestehens der theoretischen Prüfung ist die Fahrschule berechtigt den hierfür im Ausbildungsvertrag vereinbarten Teilgrundbetrag zu berechnen, höchstens aber die Hälfte des Grundbetrages der jeweiligen Klasse; die Erhebung eines Teilbetrages nach nicht bestandener praktischer Prüfung ist unzulässig.

Entgelt für Fahrstunden und Leistungen

b) Mit dem Entgelt für die Fahrstunde von 45 Minuten Dauer werden abgegolten:

Die Kosten für das Ausbildungsfahrzeug, einschließlich der Fahrzeugversicherungen sowie die Erteilung des praktischen Fahrunterrichts.

Absagen von Fahrstunden / Benachrichtigungsfrist

Kann der Teilnehmer eine vereinbarte Fahr- / Lehrstunde nicht einhalten, so ist die Fahrschule unverzüglich zu verständigen. Werden vereinbarte Fahrstunden nicht mindestens 2 Werktage vor dem vereinbarten Termin abgesagt, ist die Fahrschule berechtigt, eine Ausfallentschädigung für vom Teilnehmer nicht wahrgenommene Fahrstunde in Höhe von drei Vierteln des Fahrstundenentgeltes zu verlangen. Dem Teilnehmer bleibt der Nachweis vorbehalten, ein Schaden sei nicht oder in wesentlich geringerer Höhe entstanden.

Entgelte für die Vorstellung zur Prüfung und Leistungen

c) Mit dem Entgelt für die Vorstellung zur Prüfung werden abgegolten:

Die theoretische oder praktische Prüfungsvorstellung einschließlich der Prüfungsfahrt. Bei Wiederholungs-prüfungen wird das Entgelt, wie im Ausbildungsvertrag vereinbart, erhoben.

4 Zahlungsbedingungen

Soweit nichts anderes vereinbart ist, werden der Grund- / Kursbetrag bei Abschluss des Ausbildungsvertrages, das Entgelt für die Fahrstunde vor Antritt derselben, der Betrag für die Vorstellung zur Prüfung zusammen mit eventuell verauslagten Verwaltungs- und Prüfungs-gebühren spätestens 3 Werktage vor der Prüfung fällig.

Leistungsverweigerung bei Nichtausgleich der Forderungen

Wird das Entgelt nicht zur Fälligkeit bezahlt, so kann die Fahrschule die Fortsetzung der Ausbildung sowie die Anmeldung und Vorstellung zur Prüfung bis zum Ausgleich der Forderungen verweigern.

Entgeltentrichtung bei Fortsetzung der Ausbildung

Das Entgelt für eine eventuelle weitere theoretische Ausbildung (Ziffer 3a Abs. 2) ist vor Beginn derselben zu entrichten.

5 Kündigung des Vertrages

Der Ausbildungsvertrag kann vom Teilnehmer jederzeit, von der Fahrschule nur aus wichtigem Grund gekündigt werden.

Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Teilnehmer

a) trotz Aufforderung und ohne triftigen Grund nicht innerhalb von 4 Wochen seit Vertragsabschluss mit der Ausbildung beginnt oder er diese um mehr als 3 Monate ohne triftigen Grund unterbricht,

b) den theoretischen oder den praktischen Teil der (Fahrerlaubnis-) Prüfung nach jeweils zweimaliger Wiederholung nicht bestanden hat,

c) wiederholt oder gröblich gegen Weisungen oder Anordnungen des Dozenten verstößt.

Schriftform der Kündigung

Eine Kündigung des Ausbildungsvertrages ist nur wirksam, wenn sie schriftlich erfolgt.

6 Entgelte bei Vertragskündigung

Wird der Ausbildungsvertrag gekündigt, so hat die Fahrschule Anspruch auf das Entgelt für die erbrachten Leistungen und eine etwa erfolgte Vorstellung zur Prüfung.

Kündigt die Fahrschule aus wichtigem Grund oder der Teilnehmer, ohne durch ein Vertragswidriges Verhalten der Fahrschule veranlasst zu sein (siehe Ziffer 5), steht der Fahrschule folgendes Entgelt zu:

a) 1/5 des Grundbetrages, wenn die Kündigung nach Vertragsabschluss mit der Fahrschule aber vor Beginn der Ausbildung erfolgt;

b) 2/5 des Grundbetrages, wenn die Kündigung nach Beginn der theoretischen Ausbildung, aber vor der Absolvierung eines Drittels der für die beantragten Klassen vorgeschriebenen theoretischen Mindestunterrichtseinheiten erfolgt;

c) 3/5 des Grundbetrages, wenn die Kündigung nach der Absolvierung eines Drittels, aber vor dem Abschluss von zwei Dritteln der für die beantragten Klassen vorgeschriebenen theoretischen Mindestunterrichtseinheiten erfolgt, aber vor deren Abschluss;

d) 4/5 des Grundbetrages, wenn die Kündigung nach der Absolvierung von zwei Dritteln der für die beantragten Klassen vorgeschriebenen theoretischen Mindestunterrichtseinheiten erfolgt, aber vor deren Abschluss;

e) der volle Grundbetrag, wenn die Kündigung nach dem Abschluss der theoretischen Ausbildung erfolgt.

Dem Teilnehmer bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein Entgelt oder Schaden in der jeweiligen Höhe nicht angefallen oder nur geringer angefallen ist. Kündigt die Fahrschule ohne wichtigen Grund oder der Fahrschüler, weil er hierzu durch ein vertragswidriges Verhalten der Fahrschule veranlasst wurde, steht der Fahrschule der Grundbetrag nicht zu. Eine Vorauszahlung ist zurückzuerstatten.

7 Einhaltung vereinbarter Termine

Fahrschule, Dozent und Teilnehmer haben dafür zu sorgen, dass vereinbarte (Fahr-) Ausbildungsstunden pünktlich beginnen, Fahrstunden beginnen und enden grundsätzlich an der Fahrschule. Wird auf Wunsch des Fahrschülers davon abgewichen, wird die aufgewendete Fahrzeit zum Fahrstundensatz berechnet. Hat der Fahrlehrer den verspäteten Beginn einer Fahrstunde zu vertreten oder unterbricht er den praktischen Unterricht, so ist die ausgefallene Ausbildungszeit nachzuholen oder gutzuschreiben.

Wartezeit bei Verspätung

Verspätet sich der Dozent um mehr als 15 Minuten, so braucht der Teilnehmer nicht länger zu warten.

Hat der Teilnehmer den verspäteten Beginn einer vereinbarten praktischen Ausbildung zu vertreten, so geht die ausgefallene Ausbildungszeit zu seinen Lasten. Verspätet er sich um mehr als 15 Minuten, braucht der Dozent nicht länger zu warten. Die vereinbarte Ausbildungszeit gilt dann als ausgefallen (Ziffer 3b Absatz 3).

Ausfallentschädigung

Die Ausfallentschädigung für die vom Teilnehmer nicht wahrgenommene Ausbildungszeit beträgt auch in diesem Falle drei Viertel des Fahrstundenentgelts. Dem Fahrschüler bleibt der Nachweis vorbehalten, ein Schaden sei nicht oder in wesentlich geringerer Höhe entstanden.

8 Ausschluss vom Unterricht

Der Teilnehmer ist vom Unterricht auszuschließen:

a) Wenn er unter dem Einfluss von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln steht;

b) Wenn er anderweitig Zweifel an seiner Fahrtüchtigkeit begründet sind;

Ausfallentschädigung

Der Teilnehmer hat in diesem Fall ebenfalls als Ausfallentschädigung drei Viertel des Fahrstunden-entgelts zu entrichten. Dem Teilnehmer bleibt der Nachweis vorbehalten, ein Schaden sei nicht oder in wesentlich geringerer Höhe entstanden.

9 Behandlung von Ausbildungsgeräten und Fahrzeugen

Der Teilnehmer ist zur pfleglichen Behandlung der Ausbildungsfahrzeuge, Lehrmodelle und des sonstigen Anschauungsmaterials verpflichtet.

10 Bedienung und Inbetriebnahme von Lehrfahrzeugen

Ausbildungsfahrzeuge dürfen nur unter Aufsicht des Fahrlehrers bedient oder in Betrieb gesetzt werden. Zuwiderhandlungen können Strafverfolgungen und Schadenersatzpflicht zur Folge haben.

Besondere Pflichten des Fahrschülers bei der Kraftrad-Ausbildung

Geht bei der Kraftrad-Ausbildung oder –Prüfung die Verbindung zwischen Fahrschüler und Fahrlehrer verloren, so muss der Fahrschüler unverzüglich, an geeigneter Stelle anhalten, den Motor abstellen und auf den Fahrlehrer warten.

Erforderlichenfalls hat er die Fahrschule zu verständigen. Beim Verlassen des Fahrzeuges hat er dieses ordnungsgemäß abzustellen und gegen unbefugte Benutzung zu sichern.

11 Abschluss der Ausbildung

Die Fahrschule darf die Ausbildung erst abschließen, wenn sie überzeugt ist, dass der Fahrschüler die nötigen Kenntnisse und Fähigkeiten zum Führen eines Kraftfahrzeuges besitzt (§16 FahrlG)
Deshalb entscheidet der Fahrlehrer nach pflichtgemäßem Ermessen über den Abschluss der Ausbildung (§6 FahrschAusbO)

Anmeldung zur Prüfung

Die Anmeldung zur Fahrerlaubnisprüfung bedarf der Zustimmung des Fahrschülers; sie ist für beide Teile verbindlich. Erscheint der Fahrschüler nicht zum Prüfungstermin, ist er zur Bezahlung des Entgelts für die Vorstellung zur Prüfung und verauslagter oder anfallender Gebühren verpflichtet.

12 Teilnehmer gem. AZAV

Teilnehmer/innen, deren Teilnahmebeitrag von der Agentur für Arbeit oder vom Jobcenter übernommen wird, können bis 14 Tage vor Beginn der Veranstaltung kostenfrei von ihrer Anmeldung zurückzutreten. Für sie gelten die allgemeinen AGB des Maßnahmenträgers.

13 Ausfall einer Maßnahme

Kann eine Veranstaltung oder Kurs von Seiten des Bildungsträgers nicht stattfinden, (z.B. bei zu geringer Beteiligung) ist der Anbieter von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bereits bezahlte Gebühren werden in diesem Fall erstattet. Weitergehende Ansprüche an den Bildungsträger sind ausgeschlossen.

14 Gerichtsstand

Hat der Fahrschüler keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland oder verlegt er nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland oder ist der gewöhnliche Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, so ist der Sitz der Fahrschule der Gerichtsstand.

15 Hinweis

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wurde in diesem Text auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für w / m / divers.